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Nießbrauchrecht fürs Depot Lizenz zum Steuern sparen?

Erbschaftsteuer? Können Vermögende sich mitunter schenken - wenn sie ihre Erben früh bedenken.

Erbschaftsteuer? Können Vermögende sich mitunter schenken - wenn sie ihre Erben früh bedenken.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

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Das Haus verschenken, aber trotzdem noch darin wohnen bleiben: Nießbrauch ist vor allem bei der Immobilienübertragung ein probates Mittel zur Steuerersparnis. Beim Depot gibt's das aber auch.

Wer viel zu vererben hat, sollte sich möglichst frühzeitig darum kümmern, seine Vermögenswerte an die nachfolgende Generation weiterzugeben. Nur so können Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung bestmöglich ausgenutzt werden. Wer zum Beispiel ein gut gefülltes Wertpapierdepot besitzt, kann das noch zu Lebzeiten verschenken, ohne die Zügel komplett aus der Hand zu geben. Nießbrauch lautet das Stichwort.

Und das funktioniert so: Der Schenkende überträgt sein Depot an den Begünstigten, der damit neuer Eigentümer wird. Die Erträge, die das Depot abwirft, werden aber fortan abgeschöpft und gehen an den Schenkenden, auch Nießbraucher genannt. Gleichzeitig behalte der Nießbraucher die Entscheidungsgewalt über die Anlagen und mögliche Entnahmen, sagt Rechtsanwalt Jasper von Hoerner von der Rechtsanwaltsgesellschaft LKC. Der Vorteil: Durch den Nießbrauch sinkt der zu versteuernde Vermögensanteil.

Denn zusätzlich zu den sogenannten persönlichen Freibeträgen bei Erbschaft und Schenkung - die umso höher ausfallen, je enger der Verwandtschaftsgrad ist - berücksichtigt das Finanzamt auch den sogenannten Kapitalwert des Nießbrauchs. Das ist der Wert, den der Nießbrauch für den Nießbraucher hat, also in diesem Fall die Summe der zu erwartenden Depoterträge. Er hängt vom Alter des Schenkenden und von der angenommenen Jahresrendite des Depots ab.

Je jünger der Schenkende zu Beginn des Nießbrauchs und je höher die durchschnittliche Wertentwicklung des Depots, desto höher der Kapitalwert und desto niedriger der zu versteuernde Restbetrag.

Der Steuervorteil lässt sich relativ einfach kalkulieren

Beispiel gefällig? Ein Vater, 50 Jahre alt, möchte seiner Tochter ein Wertpapierdepot mit einem Wert von einer Million Euro übertragen. Ohne Nießbrauchdepot stehen der Tochter nur 400.000 Euro davon steuerfrei zu, die restlichen 600.000 Euro müsste sie gemäß ihres Schenkungsteuersatzes versteuern.

Bleibt der Vater aber Nießbraucher, kommt auf den Freibetrag der Tochter noch der Kapitalwert des Nießbrauchs on top, der ebenfalls unversteuert bleibt. Bei einer angenommenen Jahresrendite von vier Prozent könnte der Vater so insgesamt einen Betrag von mehr als 1.000.000 Euro, und damit das gesamte Depot, steuerfrei übertragen. Die Steuerersparnis: rund 90.000 Euro. Mit welcher Jahresrendite kalkuliert wird, hängt unter anderem von der Wertentwicklung des Depots in der Vergangenheit ab.

Wer in einem ersten Schritt grob ermitteln möchte, wie hoch seine maximale steuerfreie Schenkung sowie die Steuerersparnis mit einem Nießbrauchdepot ausfällt, kann dafür zum Beispiel den Rechner des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) nutzen.

Schenkungsvertrag ist Dreh- und Angelpunkt des Geschäfts

Aber wie überträgt man seine Wertpapiere überhaupt in ein solches Nießbrauchdepot? Jasper von Hoerner empfiehlt Schenkenden zunächst, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen, um wichtige Details vertraglich festzuhalten.

Zum Beispiel: Welche Art von Erträgen sollen zu welchem Zeitpunkt wem zufließen? Gilt das Nießbrauchrecht im Falle des Todes auch der Ehepartnerin oder dem Ehepartner? Welcher Vermögensverwalter soll in Zukunft beraten? Soll der Begünstigte ein Mitbestimmungsrecht bei der Titelauswahl haben? Bei diesen Punkten müsse man einfach exakt sein, sagt von Hoerner.

Außerdem könne man im Schenkungsvertrag gewisse Widerrufsrechte festlegen - etwa um die schenkende Generation abzusichern, sagt der Rechtsanwalt. Tritt zum Beispiel eine kostenintensive Pflegesituation ein, die für Schenkende nicht abzusehen war, kann man vereinbaren, dass das Depot zurück an den Nießbraucher geht. Auch für den Fall, dass der neue Eigentümer vor dem Nießbraucher verstirbt oder auf die schiefe Bahn gerät, können gewisse Widerrufsrechte vereinbart werden.

Haben beide Vertragspartner unterschrieben, ist der Vertrag mit Übergang des Depots gültig. Einen Notar braucht es von Hoerner zufolge nicht. Die Überführung des Wertpapierdepots in ein Nießbrauchdepot nimmt in der Regel direkt die jeweilige Bank vor. Gegenüber dem Finanzamt muss dann noch angezeigt werden, welches Depot mit welchem Wert von wem an wen übertragen worden ist.

Komplexe Depots erschweren die Berechnung erheblich

Ganz wichtig: "Die Erträge einfach im Depot zu belassen, wäre für Schenkende Steuerhinterziehung", sagt von Hoerner. "Die Erträge müssen aus dem Dunstbereich des Beschenkten auf ein Depot des Nießbrauchers gehen." Andernfalls muss nachversteuert werden. Der Rechtsanwalt warnt deshalb davor, ein Depot zu komplex zu gestalten. Schon mit thesaurierenden Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne reinvestieren, sei eine parallele Rechnung zu führen. Von Hoerner empfiehlt ausschüttende Titel.

Und welche Kosten kommen durch das Nießbrauchdepot auf mich zu? "Hier muss man ganz klar unterscheiden nach Kosten auf Bankebene und Rechtsanwalts- oder Steuerberaterebene", sagt René Niemann von der V-Bank, einer Bank für Vermögensverwalter. Auf Bank- oder Vermögensverwalterseite ändere sich durch den Nießbrauch in der Regel nichts an den Kosten.

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Er empfiehlt aber, für das Aufsetzen des Schenkungsvertrags aufgrund der Komplexität einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Hier muss man mit Kosten von rund 1500 bis 3000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer rechnen - je nach Ausgestaltung des Vertrags.

Stirbt der Nießbraucher, können die Steuervorteile verfallen

Verstirbt der Nießbraucher schon kurze Zeit nach Beginn des Nießbrauchverhältnisses, kann der Freibetrag durch den Kapitalwert verfallen. Wann genau das der Fall ist, regelt Paragraf 14 des Bewertungsgesetzes und hängt vom Alter des Nießbrauchers ab. Je älter der Schenkende, desto früher ist der Nießbrauch aufgebraucht - üblicherweise nach zehn Jahren. Aber ein 63-Jähriger zum Beispiel müsse nur noch sieben Jahre leben, damit der Kapitalwert des Nießbrauchs nicht verfällt, so René Niemann.

Quelle: ntv.de, Christoph Jänsch, dpa

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